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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Allgemeine Grundlagen

Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“) wird in der europäischen Gemeinschaft bzw dem europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 2022 eine Änderung vorgenommen werden. Die zurzeit noch in Kraft befindliche europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die von den jeweiligen Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen gewesen ist, wurde in Österreich 1:1 in nationales Recht durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 umgesetzt. Im Laufe des Jahres 2022 sollen diese Rechtsbestimmungen durch eine europäische Verordnung abgelöst werden. Ganz allgemein hat eine europäische Verordnung den Vorteil für die Mitgliedsländer, dass eine nationale Umsetzung nicht mehr erforderlich ist, sondern diese rechtliche Bestimmung dann direkt wirksam wird. Im Konkreten werden Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“) durch die europäische Verordnung für Maschinenprodukte geregelt werden. Für ein erstmaliges Abgeben zum Zwecke der Verwendung in den europäischen Wirtschaftsraum ist diese Vorschrift für die Hersteller und Inverkehrbringer relevant und muss von diesen eingehalten werden.

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