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Christian Schenk | Glossar

Optische Strahlung – Spezielle Evaluierung

(§ 5 VOPST)

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen, auf Grundlage der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung, auch die Gefahren, denen die Arbeitnehmer durch optische Strahlung ausgesetzt sind, ermittelt und beurteilt werden. Dabei muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

- Art, Ausmaß (kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte), Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen ist

- Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung

- veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten

- Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer oder zusätzlich die Betriebsanleitung, insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel.