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Persönliche Schutzausrüstung – spezielle Evaluierung
(§ 4 PSA-V)
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen, auf Grundlage der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung, auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich machen, berücksichtigt werden. Besonders zu berücksichtigen sind hierbei:
- Art und Umfang der Gefahren, bei denen PSA erforderlich ist (2. Abschnitt der PSA-V)
- die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen
- die für die Benutzung der PSA erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer
Auf Grundlage einer Bewertung der jeweiligen PSA (§ 5 PSA-V) muss die für den jeweiligen Einsatzbereich am besten geeignete PSA ausgewählt werden.