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Dokument-ID: 1102561
22.7.4 Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss CE-gekennzeichnet sein und ist als ergänzende Maßnahme zu verstehen, wenn alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind und dennoch Restgefahren bestehen. Die geeignete fachkundige Person muss die für die jeweiligen Arbeiten erforderliche PSA auswählen und vermerkt diese in der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 23a Abs 2 AM-VO.