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4.8 Prüf- und Überwachungspflichten
Prüfpflichten nach dem ASchG
Nach § 17 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden. Diesbezügliche Detailbestimmungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), der Elektroschutzverordnung (ESV), der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und der Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) zu finden.