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Dokument-ID: 1139603
8.8.6 Prüfer – Welche Personen dürfen prüfen?
- Verweis auf § 7 VEXAT: Die Durchführung der erstmaligen Prüfungen nach § 25 Abs 1 Z 4 dürfen auch geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz gem § 7 Abs 5 VEXAT erledigen. Die fachkundige Person im Explosionsschutz kann auch ein Betriebsangehöriger sein, aber Vorsicht!
- ÖNORM Z 2200 Explosionsschutz – Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen für geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz. Als geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz können nur Personen mit mehrjähriger Erfahrung angesehen werden:
- Akkreditierte Stellen
- Einrichtungen des Bundes oder Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes
- Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen
- Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen
- Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen