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22.9 Rettungsmaßnahmen, Notfallmaßnahmen
In der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 23a Abs 2 müssen nach Z11 auch Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen vorgesehen sein.
Rettungs- und Notfallmaßnahmen stellen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und bei Arbeiten an oder in Behältern eine spezielle Schwierigkeit dar, da zumeist der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt und die oftmals beengten räumlichen Gegebenheiten und in vielen Fällen die Herausforderung der Rettung durch eine schmale Öffnung hindurch eine Rettung von Personen schwierig gestaltet. Rettungs- und Notfallmaßnahmen müssen somit gut geplant, vorbereitet und auch geübt werden. Wesentlich ist auch die Bereitstellung von geeignetem und ausreichendem Erste-Hilfe-Material und speziellen Rettungstragen (zB Schaufeltragen) oder von Rettungsschlaufen. Muss eine Rettung nach oben erfolgen, ist ein Höhensicherungsgerät mit eingebauter Rettungswinde zu verwenden.