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Dokument-ID: 1150944
Risikobeurteilung
(§ 4 Abs 1 ASchG)
Jede bei der Gefahrenermittlung festgestellte Gefahr muss beurteilt werden. Hierbei ist auf Grundlage der beiden Faktoren Eintrittswahrscheinlichkeit eines bestimmten Schadens (Arbeitsunfall oder arbeitsbedingte Erkrankung) und zu erwartendes Schadensausmaß (zB Bagatellverletzung, Invalidität, Tod) zu entscheiden,
- ob weitere Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz gesetzt werden müssen oder ob das vorhandene Restrisiko vertretbar ist
- welche Maßnahmen auf Grundlage des ermittelten Risikos angemessen und vertretbar sind.