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Dokument-ID: 1031527
2.1 Grundlagen nach ASchG und AM-VO
Eignung von Arbeitsmitteln, Vertrauensgrundsatz
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
- für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und
- hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.