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Dokument-ID: 1150945
Schutzbedürftige Arbeitnehmer
(§ 4 Abs 2; § 6 Abs 1 ASchG; § 2a MSchG; § 23 KJBG)
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen. Es muss ermittelt und beurteilt werden, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.