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Schutzziele
Die Gefahrenermittlung und -beurteilung im Zuge der Evaluierung ist nur dort von Bedeutung, wo der Gesetzgeber durch die Angabe von allgemeinen Schutzzielen dem Arbeitgeber einen Evaluierungsspielraum lässt. Klassische Schutzzielformulierungen sind Begriffe wie „erforderlichenfalls“, „geeignete“, „möglichst weit zu unterschreiten“, „je nach den betrieblichen Verhältnissen“, „unter Berücksichtigung des Standes der Technik“ oder „eine ausreichende Anzahl“. Sind in Gesetz, Verordnung oder Bescheid Detailbestimmungen enthalten, sind diese umzusetzen, eine Gefahrenermittlung und -beurteilung ist nicht erforderlich.