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Dokument-ID: 753662
5.2 Sicherheitsbauteile für Maschinen
Ebenfalls als Maschine im Sinne der MSV 2010 gelten selbstständig in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile. Nach Definition § 2 Abs 2 lit c der MSV 2010 handelt es sich bei einem Sicherheitsbauteil um einen gesondert in Verkehr gebrachten Bauteil, der zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährden können. Sicherheitsbauteile sind für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich oder könnten durch Bauteile ohne Sicherheitsfunktion ersetzt werden.