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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinischer Fachdienst, weitere Experten

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Mitarbeiter eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes sowie weitere Experten (gem § 82a Abs 5 – zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen) beraten den Arbeitgeber in allen Fragen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Sie sind in Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei und als Stabsstelle (unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt) eingerichtet. Die Bestimmungen über Aufgaben, Rechte und Pflichten der Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner (und der allfälligen weiteren Experten) sind im ASchG in den folgenden Paragrafen geregelt:

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