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8.6.7 Sonderfall unvollständige Maschine
Fast eine Maschine
Der Begriff der unvollständigen Maschine wurde mit der MSV 2010 eingeführt. Es handelt sich dabei definitionsgemäß (§ 2 Abs 2 lit g) um ein Produkt, das fast eine Maschine bildet, für sich alleine jedoch noch keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sinngemäß müssen auch Produkte als unvollständige Maschinen betrachtet werden, die zwar an sich funktionsfähig sind, denen jedoch Schutzeinrichtungen im Sinne der MSV 2010 oder dieser umsetzenden harmonisierten Normen fehlen. Eine (an sich funktionsfähige) Kreissäge, die ohne Spaltkeil und Schutzhaube in Verkehr gebracht wird, ist somit als unvollständige Maschine anzusehen. Auch ein einzeln in Verkehr gebrachtes Antriebssystem für eine Maschine stellt definitionsgemäß eine unvollständige Maschine dar.