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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Spezielle Aspekte der Arbeitsstoffkennzeichnung

Die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen an sich ist ja Verpflichtung des Inverkehrbringers von Chemikalien nach CLP (Classification, Labelling and Packaging, dh Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) bzw GHS (Globally Harmonized System) und nicht Verpflichtung des Arbeitgebers nach ASchG bzw in Folge der KennV.

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