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Neu Dokument-ID: 347611

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9 Spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit

Zentrale Bestimmung: § 8 BS-V

Im ASchG ist in § 68 die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss Folgendes berücksichtigt werden:

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