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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.2 Tagbauarbeitenverordnung

Die Tagbauarbeitenverordnung (TAV), BGBl II Nr 416/2010, geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 56/2024, enthält im § 19 Ausnahmebestimmungen, jedoch: gem § 95 Abs 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf:

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