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Neu Dokument-ID: 285429

Alice Schmatzberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Unbeabsichtigte Verwendung

Unbeabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen

Hinweis:

§ 1 Abs 4 VbA lautet:

Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff führen kann.

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