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Dokument-ID: 698762
8.4.4 Verhalten bei Freiwerden von CKW
Der Arbeitgeber hat Betriebsstörungen, bei denen Beschäftigte gefährdet werden können, zu verhindern und bei Unfällen und Betriebsstörungen die Gefahren für die Beschäftigten zu begrenzen. Dafür hat er Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen. Es muss ein auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmter Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufgestellt sein.