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Neu Dokument-ID: 1139617

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.12 Verkaufsräume und Vorratsräume – § 47

  • Verkaufsräume und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein.
  • Die ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten in geringen Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
  • Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig.

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