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Dokument-ID: 399299
10.4.2 Vermeidung von Gefahren durch Abschirmung
Arbeitsplätze, an denen Lasereinrichtungen eingesetzt werden, sollten – sofern die Gefahr besteht, dass Laserlicht, direkt oder durch Streuung oder Reflexion in die Umgebung austreten kann, oder dass Unbefugte in den Strahlenbereich gelangen können – gegen die Umgebung in geeigneter Weise abgeschirmt werden. Für derartige Abschirmungen gelten die Vorschriften der ÖVE/ÖNORM EN 60825-4, „Sicherheit von Laser-E-inrichtungen – Teil 4: Laserschutzwände“ (IEC 60825-4:1997).