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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.3 Vorgehensweise zur Gefahrenermittlung

§ 40 ASchG – Absatz 1 fordert eine grundlegende chemische Gefahrenermittlung. Als Quelle dafür kann dienen:

  • Chemikalienrechtliche Kennzeichnung, aber auch im Besonderen:
    • Negative Synergieeffekte im Zusammenspiel mehrerer Stoffe, die unter Umständen für sich einzeln keine Gefährdungskennzeichnung besitzen (da sie zB unter andere Kennzeichnungs- und gesetzliche Regelbereiche fallen, zB medizinische Desinfektionsmittel, Pflanzenschutzmittel und Kosmetika)
    • Negative Synergieeffekte von Stoffen mit Hitze
  • Bewertung der Arbeitsvorgänge und anfallenden Mengen von nicht unmittelbar gekennzeichneten chemischen Stoffen (zB Gärgas, Kohlendioxid im Weinkeller, Schleifstäube von imprägnierten Oberflächen)

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