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Dokument-ID: 984107
5.2.3 Weitere Bestimmungen zu Unterweisung und Information im ASchG
Gemäß den Bestimmungen zur Koordination von Arbeitnehmern nach § 8 Abs 2 Z 1 ASchG müssen betriebsfremde Arbeitnehmer über die spezifischen betrieblichen Gefahren des Betriebs, wo sie tätig werden, informiert und erforderlichenfalls auch unterwiesen werden. Diese Information und Unterweisung bezieht sich auf die speziellen betriebsspezifischen Gegebenheiten (zB Standort der Löscheinrichtungen, Staplerverkehr in unmittelbarer Arbeitsnähe, Abschaltung von Maschinen, …), nicht jedoch auf die durchzuführende Tätigkeit an sich.