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Dokument-ID: 659327
8.2.4 Zeitpunkt und Durchführung der Untersuchungen (§ 6 VGÜ 2024)
Eignungsuntersuchung
Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.