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Zugang zu den Evaluierungsdokumenten
(§ 1 Abs 3 DOK-VO; §§ 8 Abs 2; 9 Abs 3; 11 Abs 7 Z 1; 12 Abs 7; 76 Abs 2; 81 Abs 2 ASchG; § 92a Abs 2 ArbVG; § 187 ASVG)
Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen. Zugangsberechtigt zu den S&G-Dokumenten sind vor allem folgende Personen:
- Arbeitgeber betriebsfremder Arbeitnehmer
- Überlasser von Leiharbeitskräften
- Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
- Sicherheitsvertrauenspersonen SVP
- Betriebsrat bzw das sonst zuständigen Organ der Arbeitnehmerschaft
- alle Arbeitnehmer, wenn weder SVP bestellt sind noch ein Belegschaftsorgan besteht
- Organe der Behörden nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse
- Organe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse