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10.3.2 Flächenangebot
| Trifft zu | Trifft nicht zu |
Das Flächenangebot im Raum ist ausreichend. Geht man von den einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes aus, hat jede/r ArbeitnehmerIn im Büro Anspruch auf 12 m³ durch Einbauten nicht verringerten Luftraum und auf 2 m² zusammenhängende freie Bodenfläche unmittelbar am Arbeitsplatz. In Arbeitsräumen, die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muss für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen. Legt man der Planung die Empfehlungen der ÖNORM A 8010 „Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen“ zugrunde, kommt man abhängig von den Ausstattungsmerkmalen zu folgenden Werten: etwa 12 m² bis 15 m² für den Einpersonenraum, etwa 20 m² bis 30 m² für den Zweipersonenraum, etwa 30 m² bis 45 m² für den Dreipersonenraum bei normaler Verwendung (keine besonderen Repräsentationsflächen etc). In kleineren Räumen (1–6 Personen) beträgt das Flächenangebot zumindest 8–10 m² pro Person. In Gruppen- und Großräumen beträgt das Flächenangebot pro Person (ab 6 Personen) zumindest 10–12 m² pro Person, da in diesem Fall Verkehrswege hinzugezählt werden müssen. |
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Das Flächenangebot an den Arbeitsplätzen bietet ausreichend Platz für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen. Als erforderliche Wirkfläche gilt Tischbreite x 1 Meter, minimal 1,2 x 1 Meter (Körpermodul, gemäß ÖNORM A8010). |
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Die Anordnung der Arbeitsplätze im Raum ermöglicht Kooperation und Kommunikation. Diese Anforderung ist bei der Flächenplanung zu berücksichtigen. |
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Die vorhandenen Verkehrswege sind ausreichend und sicher. Verkehrswege sind mindestens 1,0 m breit. Durch- und Zugänge, die lediglich von einer Person verwendet werden, mindestens 0,6 m. |
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