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Dokument-ID: 1282073
6.1 Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte
Das Gericht hat auf abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurde, bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.