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Neu Dokument-ID: 890608

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Allgemeines

Wenn der Zahlungsbefehl bzw die Klage (samt Auftrag zur Klagebeantwortung bzw Ladung zur ersten Verhandlung) dem Beklagten nicht zugestellt werden kann, weil der Zusteller (Postbedienstete) zum Ergebnis kommt, dass der Beklagte an der Zustelladresse nicht (mehr) wohnt (oder arbeitet), dann verständigt das Gericht den Kläger mit einem standardisierten Beschluss. Es liegt dann am Kläger, dem Gericht eine neue Zustelladresse bekanntzugeben (Zustellantrag) oder allenfalls einen Kurator zu beantragen. Bis dahin werden vom Gericht keine weiteren Schritte gesetzt (der Gerichtsakt wird bis dahin abgelegt).

Für Personen, an die die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, hat gem § 116 ZPO das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Zustellkurator zu bestellen. Voraussetzung ist, dass diese Personen infolge der an sie zu bewirkende Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

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