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9.3.5 Andere Mitbewohner
Andere Personen, die ihre Möglichkeit, das Mietobjekt zu nutzen, vom Mieter ableiten, haben ebenfalls keine eigenständigen Rechte in einem Räumungsverfahren oder in einer Räumungsexekution. Sie und ihre Sachen werden mitgeräumt. Allfällige Ansprüche gegen den Mieter müssen diese Personen grundsätzlich gegen diesen geltend machen. Eine Ausnahme gibt es: Eine dritte Person kann gem § 37 EO eine Exszindierungsklage erheben, wenn sie an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.