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Dokument-ID: 1095101
5 Anfechtung von Gläubigerbenachteiligungen
Wesen und Zweck der Anfechtung
Vielfach versuchen Schuldner, durch verschiedenste Rechtshandlungen (Schenkung, Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes etc) Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Da der gegen den Schuldner ergangene Exekutionstitel nur gegen diesen und nur in dessen Vermögen vollstreckt werden kann, muss der Gläubiger, um auf das zu einem Dritten verschobene Vermögen greifen zu können, diese Rechtshandlungen anfechten.