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Neu Dokument-ID: 1095757

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Anordnung der Schätzung

Nach der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat die Schätzung der Liegenschaft durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen zu erfolgen (§§ 140, 141 EO).

Unterbleiben der Schätzung

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