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Dokument-ID: 1095294
5.3 Ansprüche aus Herausgabe und Leistung von Sachen
Anwendungsbereich
§ 338 EO regelt die Pfändung von Herausgabeansprüchen auf bewegliche und unbewegliche Sachen regeln. Vorgesehen ist aber nur eine Herausgabe an den Verwalter (nicht an Vollstreckungsorgane), auch die Verwertung obliegt dem Verwalter.