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Dokument-ID: 624752
1.4.16 Antrag auf Einstellung nach § 39 Z 6 EO
Das Einstellungsverfahren ist in § 39 Abs 2 EO, § 45 Abs 3 EO und § 55 EO geregelt. Die Entscheidung trifft das Erstgericht, eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht möglich, solange eine Einstellung zulässig ist. Ausnahmen sind die Einstellung nach Z 6 und Z 7. Bei einer Einstellung nach Z 6 ist die Impugnationsklage zulässig, bei jener nach Z 7 die Oppositionsklage.