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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Bekanntgabe des Schätzwerts

Schätzwert

Nach Einlangen des Gutachtens gibt das Gericht gem § 144 EO mit Beschluss den Parteien den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert bekannt und übermittelt den Parteien gleichzeitig das Gutachten samt Gebührennote.

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