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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Bescheinigungsmittel

Parate Bescheinigungsmittel

Gem § 274 ZPO müssen die Bescheinigungsmittel parat sein, dh, rasch zur Verfügung stehen. Es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob dies der Fall ist. • [Fußnote: OGH 10.3.1996, 1 Ob 566/95.]  Der Grundsatz der Paratheit der Bescheinigungsmittel verbietet es nicht, das Ergebnis zunächst nicht parater, vom Gericht aber dennoch aufgenommener Beweise zu verwerten. • [Fußnote: OLG Wien EFSlg 52.440.] 

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