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Dokument-ID: 1095765
4.9 Besichtigung der Liegenschaft
Während der Zeit bis zum Versteigerungstermin können Bietinteressenten die Liegenschaft (§ 176 EO) besichtigen. Dafür können vom Gericht auf Antrag eines Bietinteressenten oder eines betreibenden Gläubigers bestimmte Termine festgesetzt werden, die auch in der Ediktsdatei aufgenommen werden.