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13.1 Bestellung und Enthebung
Kurzcharakteristik
Dem mit der GREx neu eingeführten „Verwalter in Exekutionssachen“ kommt insbesondere im Rahmen bewilligter „erweiterter Exekutionspakete“ oder Exekutionen auf Vermögensrechte eine zentrale Funktion zu. Die Auswahl der Verwalter erfolgt durch das Gericht auf Grundlage einer eigenen Verwalterliste (§ 436 EO).
Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
In Ausnahmefällen kann auch eine nicht in diese Liste eingetragene Person zum Verwalter bestellt werden. Verwalter gebührt ein Entlohnungsanspruch, der sich prozentuell auf Grundlage der erwirtschafteten Beiträge bemisst, mindestens aber EUR 500,– beträgt, wobei diese Mindestentlohnung vom betreibenden Gläubiger zu bevorschussen ist. Der Verwalter muss unbescholten, geschäftskundig und unabhängig vom Verpflichteten wie auch vom betreibenden Gläubiger sein und ist verpflichtet, alle Umstände, die seine Unabhängigkeit in Zweifel ziehen können, dem Gericht zu melden.
Verwalter unterliegen der gerichtlichen Überwachung und haften für Vermögensnachteile, die aus der pflichtwidrigen Erfüllung ihrer Verwaltertätigkeit resultieren. Zudem können der Verpflichtete wie auch der betreibende Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Enthebung des Verwalters beantragen oder Beschwerde gegen vorgenommene oder unterlassene Verwaltungshandlungen einbringen.
Zur Erfüllung seiner Funktion räumt die Exekutionsordnung Verwaltern weitreichende Befugnisse ein, die von Einsichtsrechten in Geschäftsunterlagen über die Betretung von Geschäfts- oder Wohnräumen bis hin zur Pfändung verwertbarer Objekte oder die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses reichen.
In den §§ 79–84 EO werden die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten des Verwalters geregelt.
Bestellung des Verwalters
Gem § 79 Abs 1 EO ist ein Verwalter nur zu bestellen, wenn dies in der EO vorgesehen ist, was zum Beispiel bei der Beantragung eines erweiterten Exekutionspakets oder der Exekution auf Vermögensrechte der Fall ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist. Dem betreibenden Gläubiger ist gem § 79 Abs 2 EO der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen. Der Beschluss, mit dem der Verwalter bestellt wird, ist gem § 79 Abs 3 EO nicht anfechtbar. Soweit in der EO nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79–84 EO auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden.