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6.4.2 Betreibende Partei/verpflichtete Partei
Es gilt der formelle Parteibegriff. • [Fußnote: OGH 27.2.2008, 3 Ob 274/07a.] Betreibende Partei ist, wer die Exekution begehrt. Verpflichtete Partei ist, gegen wen die Exekution beantragt wird. • [Fußnote: OGH 26.7.2006, 3 Ob 86/06b.] Es ist Aufgabe des betreibenden Gläubigers, einen unmittelbar erledigungsfähigen Antrag zu stellen, sodass keine weiteren Erhebungen des Gerichts notwendig sind. • [Fußnote: RIS-Justiz RS000035.] Der Exekutionsrichter ist nicht verpflichtet, Erhebungen über einen behaupteten Exekutionstitel zu pflegen und etwa die Urkunden, aus denen der Exekutionstitel hervorgehen soll, in der Urkundensammlung des Grundbuchs aufzusuchen. • [Fußnote: OGH 8.10.1969, 3 Ob 103/69.]