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1.4.12 Beugestrafe – Antrag § 355 EO auf Verhängung
Grundsätzliches
Die Exekution gegen den zur Duldung der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung Verpflichteten erfolgt dadurch, dass wegen eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution über den Verpflichteten eine Geldstrafe verhängt wird.
Bei einem weiteren Zuwiderhandeln nach erfolgter Exekutionsbewilligung kann über Antrag des betreibenden Gläubigers eine weitere Geld- oder eine Haftstrafe pro Strafverfügung bis maximal zwei Monate und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden. Unzulässig ist es, eine Geld- und Haftstrafe gleichzeitig zu verhängen (LG Feldkirch RPFlE 1960/137).
Gem § 361 EO darf die Haft nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist. Inhalt und Umfang der von der verpflichteten Partei geschuldeten Duldung/Unterlassung stehen aufgrund des Exekutionstitels fest. Der für die Strafverhängung maßgebliche Sachverhalt ist der Umstand, dass die verpflichtete Partei trotz Haftandrohung und Fristablauf die geschuldete Handlung nicht (vollständig) erbracht hat. Damit wird dem betreibenden Gläubiger aber der idR nur schwer zu erbringende Nachweis einer negativen Tatsache auferlegt. Aufgrund des mit der Haft verbundenen Übels wird eine Einvernahme der verpflichteten Partei erforderlich sein, um ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Bleibt der Verstoß zweifelhaft, so darf keine Haft, sondern nur eine Geldstrafe verhängt werden (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 354 Rz 29 f mwN).
Diese Beugestrafen sind gem § 355 Abs 1 EO unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu bemessen. Wenn sich der Titel nur gegen eine Gesellschaft richtet, ist eine Geldstrafe nach der Rsp ausschließlich gegen diese und nicht (auch) gegen deren Organwalter zu verhängen.
Die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen obliegt innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen des § 359 Abs 1 EO dem zweckgebundenen Ermessen des Exekutionsgerichts. Das Gericht ist daher hinsichtlich der Art und Höhe der Strafe nicht an den Antrag des betreibenden Gläubigers gebunden. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist mit Rücksicht auf den Grad und die Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung vorzunehmen (OGH 3 Ob 107/07t).
Wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen wurden, darf nur eine Geldstrafe verhängt werden. Der Umstand, dass die Geldstrafe wegen mehrfachen Zuwiderhandelns verhängt wurde, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 355 E 97). Bei der Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei Bedacht zu nehmen (OGH 3 Ob 2433/96g). Die Verhängung der Höchststrafe als erste Strafe ist nur dann gerechtfertigt, wenn ganz besondere Umstände dies rechtfertigen (OGH 3 Ob 107/07t).
Im Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind gem § 355 Abs 1 EO auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind. Im Gegensatz zur Exekution nach § 354 EO hat bei der Exekution nach § 355 EO eine Androhung der Strafe zu unterbleiben (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 355 E 67).
Es besteht keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und von Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO. Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall „gelohnt“ hat, dh, ob das Verhalten ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmensgewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht ausgewirkt hat, ist für die Bemessung der Geldstrafe nicht ausschlaggebend.
Durch die verhängten Strafen soll die verpflichtete Partei für begangenes Unrecht zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden (OGH 3 Ob 111/05b). Gegen die Höhe der Strafe kann die verpflichtete Partei gem § 358 Abs 2 EO, falls sie nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 397 f EO Widerspruch erheben.
Anwaltshonorar
Bemessungsgrundlage
Betriebener Anspruch (soweit aus dem Titel ersichtlich).
Bei Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen ist Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung nach § 13 Abs 1 RAT der Wert des betriebenen Anspruchs, wie er im Titelverfahren festgelegt wurde (LGZ Wien RPflE 1984/9; LGZ Wien, AnwBl 1989, 506). Dieser ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs zu bescheinigen.