© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
6.1.2 Bezeichnung des Anspruchs
Übereinstimmung mit Exekutionstitel
Die Bezeichnung des betriebenen Anspruchs muss in Übereinstimmung mit dem Exekutionstitel erfolgen. Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende Anspruch. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger verlangt. • [Fußnote: EF 46.760.] Der betreibende Gläubiger muss nicht vorbringen, der Verpflichtete habe die geschuldete Leitung bislang nicht erbracht. Er muss auch nicht behaupten, es seien seit Erlassung des Exekutionstitels keine Tatsachen eingetreten, die den Anspruch aufheben. • [Fußnote: EvBl 1959/116, 191.]