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Dokument-ID: 1258576
6.1.3 Bezeichnung des Exekutionstitels
Der Exekutionsantrag hat die genaue Bezeichnung des Exekutionstitels zu enthalten; die bloße Beilage des Exekutionstitels reicht nicht. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1986/25.] Eine bestimmte Angabe des Exekutionstitels ist deshalb erforderlich, weil der Verpflichtete, dem die Beilagen des Exekutionsantrags nicht zugestellt werden, allein aufgrund dieser Angaben im Exekutionsantrag die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung überprüfen können muss. • [Fußnote: LGZ Wien EF 69.977.]