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Dokument-ID: 1095334
3 Das Exekutionsgericht
Zuständig für den Vollzug der Räumung ist gem § 5c EO das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das zu räumende Objekt liegt, also in der Regel das Gericht (und in Wien sogar meist derselbe Richter), bei dem auch das Titelverfahren über die Räumungsklage oder Aufkündigung geführt wurde.