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Dokument-ID: 1095772
4.11 Das Überbot
Mittels Überbotsverfahren gem §§ 195 ff EO soll ein möglichst hoher Erlös für die Liegenschaft erzielt werden. Gem § 196 Abs 1 EO kann binnen 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht ein Überbot eingebracht werden.