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Dokument-ID: 891797
9.14 Das Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft (§ 27 WEG)
Zur Kurrentien-Tätigkeit für einen Hausverwalter kann neben der Betreibung von Mietzinsrückständen auch die Betreibung von Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer gehören, wenn der Hausverwalter (wie meist der Fall sein wird), Häuser mit Eigentumswohnungen verwaltet: