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Dokument-ID: 1258562
2.6.1 Die Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich gem § 1346 ABGB eine Person („Bürge“) gegenüber dem Gläubiger, eine für ihn fremde Schuld zu zahlen, wenn der eigentliche Schuldner („Hauptschuldner“) seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Der Bürge geht eine Personalhaftung ein, um den Haftungsfonds des Gläubigers zu vergrößern. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld, dh sie ist vom Entstehen und vom Bestand der Hauptforderung abhängig.