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Dokument-ID: 1095338
7 Die Exekutionskosten
Die Kostenersatzpflicht des Mieters
Wie auch sonst hat der Mieter als Verpflichteter dem Vermieter als Betreibenden alle zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind vom Vermieter rechtzeitig geltend zu machen und durch das Exekutionsgericht als „Exekutionskosten“ zu bestimmen. Solche Kostenbestimmungsbeschlüsse können dann (sofort nach ihrer Erlassung, also noch vor ihrer Zustellung an den Verpflichteten) als Exekutionstitel mit Fahrnis-/Forderungsexekution betrieben werden.