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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6.2 Die Mahnung

Die Mahnung muss nach Fälligkeit des eingemahnten Mietzinses erfolgen. Eine „präventive“ Mahnung im Vorhinein bringt nichts.

Die Mahnung erfordert keine bestimmte Form und keinen bestimmten Inhalt, muss aber in der Weise erfolgen, dass dem Mieter klar ist, dass Mietzins rückständig ist. Eine bloße neuerliche Übermittlung eines Zahlscheins mit den Daten der Forderung (zB „Vorschreibung März 2020 EUR 785,–“) genügt nicht.

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