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Dokument-ID: 890590
5 Die Pauschalgebühren (Gerichtsgebühren)
Fälle
An das Gericht sind bei den folgenden Aktionen Gerichtsgebühren („Pauschalgebühren“) zu zahlen:
- Durch den Kläger bei Klagseinbringung (TP 1 GGG)
- Durch den Berufungswerber bei der Erhebung einer Berufung (Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz an die zweite Instanz) (TP 2 GGG)
- Durch den Revisionswerber bei der Erhebung einer Revision (Rechtsmittel gegen ein Urteil der zweiten Instanz an den Obersten Gerichtshof) (TP 3 GGG)