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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Die Pfändung

Pfändungsprotokoll

Das Vollstreckungsorgan verzeichnet die gepfändeten Gegenstände in seinem Akt in einem Protokoll, dem so genannten Pfändungsprotokoll und beschreibt diese dort. Das Vollstreckungsorgan hat auch den aus seiner Sicht voraussichtlich zu erzielenden Erlös durch den Verkauf der Sachen anzugeben. Diesen nennt man „Bleistiftwert“. Er ist die Hälfte des angenommenen Schätzwerts der Sachen.

In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden. Die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungsprotokoll ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

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