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5.2 Durchführung und Kosten der Ersatzvornahme
Beistellung eines Vollstreckungsorgans bei (befürchtetem) Widerstand des Verpflichteten
Die Durchführung der Ersatzvornahme ist zwar noch Teil des Exekutionsverfahrens, doch ist dabei grundsätzlich keine Mitwirkung des Exekutionsgerichts vorgesehen. Allerdings wird in analoger Anwendung des § 357 EO die Beigabe eines Vollstreckungsorgans zur Überwindung des Widerstandes der verpflichteten Partei für zulässig erachtet. • [Fußnote: Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 353 Rz 35.] Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und die verpflichtete Partei dabei Widerstand geleistet hat, sondern auch dann, wenn ein Widerstand der verpflichteten Partei zu befürchten ist. • [Fußnote: RS0004670.]